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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

I. Allgemeines:

Wir arbeiten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller. Bedingungen unserer Besteller, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den besonderen Bedingungen unseres Angebots widersprechen, gelten nur, falls und soweit ihre Gültigkeit von uns bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde. Stillschweigen unsererseits gegenüber anderslautenden Bedingungen – auch in einem evtl. Bestätigungsschreiben – gilt in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung. Spätestens gilt die Annahme unserer Lieferung als Anerkennung der Verbindlichkeit unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen.

II. Preise, Werkzeuge, Nebenkosten:

Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Mehrwertsteuer und ohne Verpackung. Wir behalten uns jedoch vor, bei einer erheblichen Steigerung der Kosten, die mit der Auftragsdurchführung zusammenhängen, diese Preise angemessen zu erhöhen, sofern nicht die Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß erfolgt. Werden vom Besteller Werkzeugkosten vergütet, so erwirbt er dadurch keinerlei Rechte an diesen Werkzeugen oder auf Rückvergütung von Leistungen aus diesen Werkzeugen. Nach 3 Jahren seit der letzten Lieferung sind wir berechtigt, die Werkzeuge ohne vorherige Ankündigung zu verschrotten. Entwürfe, Zeichnungen, technische Ausarbeitungen usw. die auf Verlangen des Bestellers hergestellt sind, werden von uns berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wurde.

III. Lieferzeit, Lieferverzug:

  1. Wir sind entsprechend dem Produktionsfortschritt zu Teillieferungen und zu entsprechender Teilfakturierung berechtigt.

  2. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

  3. Eine vereinbarte Lieferzeit gilt bis zur vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben bzw. bis zum Eingang einer vereinbarten Anzahlung als ausgesetzt. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

  4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt wesentlicher unvorhergesehener Hindernisse, welche wir nicht zu vertreten haben – gleichviel ob diese Hindernisse in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten sind – wozu Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe zu rechnen sind. Derartige Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen.

  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ein halbes Prozent des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind aber auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Eine mit dem Besteller vereinbarte Lieferfrist ist sobald und solange ausgesetzt, wie der Besteller mit der Erfüllung von aus diesem Vertrag folgenden Verpflichtungen, insbesondere der Bezahlung fälliger Rechnungen oder der Abnahme von Teillieferungen im Verzug ist.

  6. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb unseres Willens liegen und die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der von uns geschuldeten Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Bereits erbrachte Gegenleistungen müssen von uns aber unverzüglich erstattet werden.

IV. Zahlung, Vorkasse, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht:

  1. Zahlungen sind unmittelbar an uns in bar oder durch überweisung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % gewährt.

  2. Scheck- oder Wechselzahlungen gelten erst nach vorbehaltsloser Gutschrift, die bei Schecks frühestens 14 Tage nach Einreichung angenommen wird, als geleistet. Die Entgegennahme oder Einlösung unaufgefordert übersandter Schecks oder Wechsel stellt keine Stundung dar.

  3. Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und nur soweit sie diese übersteigen, auf die Hauptsache und da jeweils auf die unsicherste, danach auf die ältere Forderung verrechnet.

  4. Bei Zielüberschreitungen werden vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe unseres jeweiligen überziehungszinssatzes bei unserer Hausbank mindestens in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz erhoben.

  5. Werden nach Vertragsabschluß Umstände erkennbar, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers nahelegen, insbesondere wenn dieser mit seinen Zahlungen oder Abnahmeverpflichtungen trotz Mahnung ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Rückstand gerät, er seine Zahlungen einstellt, gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben wird oder eine Kreditversicherung es ablehnen sollte, Lieferungen an den Besteller in vollem Umfange zu versichern, dann entfallen ihm etwa eingeräumte Zahlungsziele. Sämtliche offenen Rechnungen sind dann sofort, unter gleichzeitigem Eintritt sämtlicher Verzugsfolgen, zur Zahlung fällig, auch soweit etwa Wechsel mit späteren Fälligkeiten entgegengenommen wurden. Wir können in einem solchen Falle die weitere Belieferung des Bestellers verweigern und unter Fortfall vereinbarter Zahlungsziele von Vorkasse- oder Sicherheitsleistungen abhängig machen. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Zug um Zug Leistung können wir vom Vertrag zurücktreten. Derartige Zweifel an der Kreditwürdigkeit gelten erst dann als beseitigt, wenn der Besteller uns in Höhe seiner sämtlichen Verpflichtungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine Sicherheit durch die unbeschränkte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten, sicheren Bank gestellt hat. Für die Dauer, die der Vertragsgegenstand aus diesem Grunde länger bei uns lagert, können wir vom Besteller Lagergebühren in Höhe der bei einer Spedition üblichen Sätze verlangen.

  6. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung ist ihm nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gestattet.

V. Gefahrübergang, Unmöglichkeit, Versicherung, und Abnahme:

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet unserer Haftung für Mängel der Lieferung entgegenzunehmen.

  2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

  3. Eine Versicherung gegen Transportrisiken hat der Besteller auch dann auf seine Kosten vorzunehmen, wenn die Transporte mit unseren eigenen Fahrzeugen durchgeführt werden. Wir sind zu einer Versicherung nicht verpflichtet. Die unbeanstandete übernahme auf der Verladerampe des Lieferwerks durch den Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Verpackung und Verladung.

  4. Ist eine Abnahme in unserem Werk vereinbart, so hat die Abnahme innerhalb von 14 Tagen nach Fertigmeldung durch den Besteller zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist durch den Besteller gilt die Ware als abgenommen. Sämtliche Kosten der Abnahme trägt der Besteller. Wird der Transport der Ware von uns oder von einem Frachtführer durchgeführt, gilt die Ware als abgenommen, wenn nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Tagen nach deren Ablieferung etwaige Mängel uns bzw. dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden.

VI. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht:

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich sämtlicher Haupt- und Nebenforderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

  2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er hat jedoch gegenüber dem Abnehmer unseren Eigentumsvorbehalt aufrechtzuerhalten. Der Besteller tritt uns schon mit Auftragserteilung alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen namhaft macht und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

  3. An den zur Lohnveredelung übergebenen Gegenständen erweben wir ein Pfandrecht, das wir zu Gunsten unserer sämtlichen – auch künftigen – Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung geltend machen können. Werden von uns be- oder verarbeitete Gegenstände vor deren vollständiger Bezahlung ausgeliefert, so gilt damit das Eigentum an diesen Gegenständen als an uns zur Sicherung aller aus der laufenden Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Verwahrungsverhältnisses übertragen. Sind die vom Besteller zur Lohnveredelung gelieferten Gegenstände bereits mit dem Eigentumsvorbehalt eines Dritten belastet, so tritt an die Stelle der Sicherungsübereignung die übertragung der Anwartschaft. Sind von uns bearbeitete Gegenstände einem Dritten zur Sicherung übereignet, so gelten die Anspruche des Bestellers auf Rückübereignung als an uns abgetreten.

  4. Verlieren wir infolge einer Vermischung oder Verarbeitung der von ihm gelieferten Gegenstände sein Eigentumsrecht daran, so tritt der Besteller schon jetzt an uns seine Ansprüche ab, die ihm aus dem Vertrag oder nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erwachsen oder bereits erwachsen sind und zwar bis zur Höhe des Betrages, der dem Gesamtpreis des Auftrages entspricht, dem die vermischten, verwendeten oder verarbeiteten Gegenstände entstammen.

VII. Untersuchungspflicht:

Der Besteller ist verpflichtet, die ihm gelieferten Gegenstände unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Anlieferung, andere Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens innerhalb 12 Monaten nach Anlieferung, schriftlich zu rügen. Liefergegenstände gelten als unter Verzicht auf Gewährleistungs-ansprüche abgenommen, sobald der Besteller sie trotz offensichtlicher oder erkannter Mängel weiter veräußert oder im weitesten Sinne verarbeitet hat. Dasselbe gilt, falls der Besteller selbst oder durch Dritte ohne unsere Zustimmung Reparaturen, änderungen oder sonstige Eingriffe vorgenommen hat.

VIII. Mängelhaftung:

  1. Wir gewährleisten, dass unsere Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Fabrikations- oder Materialmängeln und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.

  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

  3. Bei Eloxierarbeiten gewährleisten wir die Qualität und Lichtbeständigkeit, die bei fachmännischer Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der DIN 17611 und DIN 17612, der Bestimmungen der GAA, (Gütegemeinschaft anodisiertes Aluminium) und des EURAS-Gütezeichens und bei Verwendung der Verarbeitungsmaterialien in branchenüblicher Qualität üblicherweise erreicht wird. Voraussetzung für die Gewährleistung ist ferner, dass, was der Besteller im Zweifel zu beweisen hat, von uns veredelte Gegenstände in der fachlich erforderlichen Weise gepflegt und gereinigt wurden. Auf die im Merkblatt A 5 der Aluminium-Zentrale, Düsseldorf, niedergelegten Reinigungsempfehlungen wird verwiesen.

  4. In technisch nicht vermeidbaren geringen Farbabweichungen von vorliegenden Mustern liegt kein Mangel. Das gilt auch, wenn die von uns gelieferten oder bearbeiteten Gegenstände untereinander technisch nicht vermeidbare geringe Farbabweichungen aufweisen. Bei Lieferung nach Probe oder Muster sind Mängelansprüche, auch wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware der Probe oder dem Muster entspricht. Ebenso liegt kein Mangel vor, bei etwaigen Minderlieferungen wegen des durch den Bearbeitungsprozess bedingten üblichen Ausschuss.

  5. Liegen Mängel vor, so beschränken sich die Ansprüche des Bestellers zunächst nach unserer Wahl auf Mangelbeseitigung oder Neulieferung (= Nacherfüllung). Erst wenn diese fehlschlägt, von uns verweigert wird, unmöglich oder für den Besteller unzumutbar ist, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen oder eine Unzumutbarkeit setzen in der Regel zwei Nacherfüllungsversuche voraus. Weitergehende Ansprüche wegen Mängeln kann der Besteller nicht geltend machen, es sei denn, diese wären nach Maßgabe des Abschnitts IX. zugelassen.

  6. Für das Ersatzstück oder die Ausbesserung gilt die noch für den Liefergegenstand maßgebliche Mängelhaftung.

  7. Soweit Ursache eines Mangels das von dem Besteller gestellte oder vorgeschriebene Material ist, entfällt jede Mängelhaftung. Dasselbe gilt, falls der Besteller eine Art der Ausführung fordert, die im Widerspruch zu technischen Normen oder Erkenntnissen steht und wir auf diese Bedenken hingewiesen haben.

  8. Bei Reparaturaufträgen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die von uns erneuerten Teile.

  9. Wir können die Beseitigung der Mängel verweigern, falls der Besteller nicht bereit ist, seine vertraglichen Verpflichtungen Zug um Zug gegen die Nacherfüllung zu erfüllen.

IX. Haftungsbegrenzung für Schadensersatzansprüche:

  1. Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen in voller Schadenshöhe nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  2. Für leichte Fahrlässigkeit oder ohne Rücksicht auf unser Verschulden haften wir nicht; dies gilt nicht, wenn und soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen wesentliche Vertragspflichten verletzt haben. In diesen Fällen ist die Haftung begrenzt auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens je Schadensereignis.

  3. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben zudem unberührt.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht:

  1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Zahlungen, Nachbesserungen und andere Garantieleistungen ist Jettingen – Scheppach.

  2. Gerichtsstand ist Memmingen. Der Lieferer ist auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen.

  3. Für die Rechtsbeziehungen auch mit ausländischen Bestellern gilt ausschließlich deutsches Recht. Auch falls dies in ihrem Heimatrecht nicht vorgesehen sein sollte, sind ausländische Besteller verpflichtet, uns sämtliche eventuell bei der Zwangsvollstreckung von Forderungen entstehenden Kosten einschließlich sämtlicher in Deutschland angefallenen zu erstatten.

XI. Sonstiges:

  1. Mündliche Nebenabreden mit Personen, deren Befugnis, uns zu vertreten, sich nicht aus dem Handelsregister ergibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, vielmehr gilt dann diejenige Regelung als zwischen den Parteien vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der etwa unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

  3. Macht eine Partei stillschweigend keinen Gebrauch von ihr zustehenden Rechten, so stellt dies keinen Verzicht auf diese Rechte dar.